Kieferothopädie

Bei der Kieferorthopädie handelt es sich um die Vorbeugung, Früherkennung und Behandlung von Fehlstellungen der Kiefer und Zähne. Kieferorthopädische Behandlungen werden bei Weitem nicht nur aus ästhetischen Gründen durchgeführt. Ein falscher Biss kann zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden, wie Migräne oder Abknirschen gesunder Zahnsubstanz führen. Zahnfehlstellungen erschweren in höchstem Maße die häusliche Mundpflege und begünstigen Karies und Parodontose. Kieferorthopädische Fehlstellungen wirken sich sowohl auf den Komfort beim Kauen als auch auf die Qualität der verbalen Aussprache aus. Wie bei anderen Erkrankungen stellt sich der Erfolg umso schneller und wahrscheinlicher ein, je früher die Beeinträchtigung entdeckt und mit der Behandlung begonnen wird. Trotzdem gilt, für eine nötige kieferorthopädische Behandlung ist es so gut wie nie zu spät. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kosten für kieferorthopädische Frühbehandlungen und für Behandlungen bei volljährigen Patienten grundsätzlich nicht von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Vor dem 01. Januar 2002 wurden bei Personen die bei Behandlungsbeginn noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben jegliche medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlungen von den gesetzlichen Kassen übernommen. Dies hat sich 2002 mit der Einführung der neuen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG I-V) grundlegend geändert.
Die Einstufung von Zahn- und Kieferfehlstellungen in die KIG soll sicherstellen, dass die Kassen nur noch für Behandlungen aufkommen die das Kauen, Beißen, Atmen und/oder Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Im Umkehrschluss heißt das, dass die Behebung geringerer Fehlstellungen, trotz offensichtlicher medizinischer Notwendigkeit, vom betroffenen Patienten selbst getragen werden muss.
Die KIG werden je nach schwere der Fehlstellung in fünf Grade unterteilt.. Die gesetzliche Krankenversicherung kommt nur für die Kosten der Behandlung auf, wenn der Patient bei der am stärksten ausgeprägten Fehlstellung zumindest die Schwere der KIG drei, vier oder fünf aufweist. Für Behandlungen innerhalb der KIG eins und zwei dürfen die gesetzlichen Krankassen keine Leistung erbringen. In solchen Fällen sind die Kosten seitens der Patienten privat zu liquidieren, soweit nicht vorausschauend eine privaten Zahnzusatzversicherung abgeschlossen wurde, die auch für Kieferorthopädie leistet.  

Begriffserklärungen

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